Satzung
§ 1 - Name und Sitz
Der Verein für Leibesübungen (VfL) Dortmund-Kemminghausen 1925 e.V. wurde am 01. Januar 1925 gegründet und hat seinen Sitz in Dortmund. Er ist unter der Nr. 2210 im Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsfarben sind “schwarz-grün”.
§ 2 - Zweck und Gemeinnützigkeit
Der Verein fördert in gemeinnützigem Einsatz den Sport in allen Bereichen und die Jugendpflege. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen begünstigt werden. Aufwandsentschädigungen dürfen nur im Rahmen der gesetzlich festgesetzten Höhe erfolgen. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen. Sie haben vereinseigene Gegenstände zurückzugeben oder den Wert zu ersetzen.
§ 3 - Unabhängigkeit
Der Verein ist frei von parteipolitischen, wirtschaftlichen, rassischen und religiösen Bindungen. Er ist neutral und fördert die Integration ausländischer Mitbürger.
§ 4 - Abteilungen
Der Verein gliedert sich zwecks Durchführung vorgenannter Aufgaben in einzelne Abteilungen. Diese sind wirtschaftlich selbständig, verfügen frei über ihre Sachwerte und werden durch den Abteilungsvorstand gegenüber dem Hauptvorstand vertreten. Die Abteilungen entscheiden über ihre Zugehörigkeit zu den einzelnen Fachverbänden und unterliegen insoweit den Satzungen dieser Verbände. Jede Abteilung ist verpflichtet, eine Jugendordnung nach den Richtlinien ihrer Verbände zu erstellen.
§ 5 - Vereinsjugend
Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres. Sie ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Jugendordnung selbst und entscheidet über die ihr durch die Abteilung des Vereins zufließenden Mittel. Der Jugendleiter hat dem Vorstand und der Hauptgeschäftsführung auf Verlangen über die Mittelverwendung Rechenschaft abzulegen. Das Nähere zur Vereinsjugend und ihren Organen regelt die Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Soweit die Jugendordnung keine Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen dieser Satzung.
§ 6 - Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person durch schriftlichen Aufnahmeantrag werden. Über die Aufnahme entscheidet der Abteilungsvorstand. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, die Gründe anzugeben. Ein Recht auf Aufnahme besteht nicht. Der Aufnahmeantrag von Personen, die nicht volljährig sind, muss vom Erziehungsberechtigten oder gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein. Ehrenmitglieder werden durch den jeweiligen Vorstand benannt. Das Recht des Hauptvorstandes, Ehrenmitglieder zu ernennen, bleibt unberührt.
§ 7 - Stimmrecht
Alle Mitglieder des Vereins, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt. Dies gilt bei allen Mitgliederversammlungen. Die Jugendordnung kann für ihren Bereich davon abweichen. Das passive Wahlrecht setzt Volljährigkeit voraus. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
§ 8 - Beitrag
Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, der im Voraus zu zahlen ist. Die Höhe des Beitrages und die Aufnahmegebühr sowie die Art der Zahlung, kann die jeweilige Mitgliederversammlung der Abteilung nach Aussprache und Abstimmung mit einfacher Mehrheit festsetzen. Der Abteilungsvorstand kann auf Antrag bei sozialen Härtefällen Beitragsermäßigung gewähren. Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.
§ 9 - Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Austritt
- Ausschluss
- Tod
Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und muss der Abteilungsleitung bis zum 15. November schriftlich mitgeteilt werden. Bei unter 18-jährigen muss die Austrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann aus wichtigen Gründen mit einfacher Mehrheit vom Abteilungsvorstand beschlossen werden. Der Ausschlussbescheid erfolgt schriftlich innerhalb von 14 Tagen. Die Einspruchsfrist von Seiten des Mitgliedes erlischt nach sieben Tagen. Widerspruch des Mitglieds muss schriftlich erfolgen und geht an den Hauptvorstand. Dieser entscheidet endgültig. Wichtige Gründe sind:
- Nichtbefolgung von Anordnungen der Vorstände
- unehrenhaftes Verhalten
- Schädigung des Vereinsansehens
- Nichtzahlung der Beiträge trotz schriftlicher Mahnung
Ausgeschlossene Mitglieder sollen von keiner Abteilung wieder aufgenommen werden.
§ 10 - Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliedervollversammlung
- der Hauptvorstand
- das Präsidium
- Mitgliederversammlungen der Abteilungen
- die Abteilungsvorstände
§ 11 - Beschlussfähigkeit
Bei allen Mitgliederversammlungen gelten diese Satzung und die Geschäftsordnung des Vereins. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Anträge auf geheime Wahl sind zulässig, über die Durchführung entscheidet die Versammlung.
§ 12 - Abteilungsversammlungen und Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung der Abteilungen wird schriftlich, mit Bekanntgabe der Tagesordnung, 14 Tage vorher durch den Abteilungsvorstand einberufen. Sie sollte jährlich und am Anfang eines Jahres stattfinden. Nach zwei Jahren ist eine Versammlung einzuberufen. Die Mitgliedervollversammlung findet alle vier Jahre statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung (auch Mitgliedervollversammlung) muss einberufen werden, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder oder der Hauptvorstand diese schriftlich fordern. Zu jeder Mitgliederversammlung muss das Präsidium schriftlich eingeladen werden, die Mitglieder haben zu jeder Zeit Rederecht. Zu jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Präsidium erhält eine Protokollabschrift.
§ 13 - Anträge
Bei allen Versammlungen müssen Anträge zur Tagesordnung zehn Tage vorher schriftlich eingereicht werden. Verspätete schriftliche Anträge können nur mit Bewilligung der jeweiligen Versammlung zur Beratung und Abstimmung kommen. Mündliche Anträge -außer verfahrensrechtliche- werden nicht zur Abstimmung zugelassen. Anträge zur Entlastung des Vorstandes sind immer zulässig.
§ 14 - Vereinsspitze
An der Spitze des Vereins steht der geschäftsführende Vorstand, er wird gebildet durch
- den/die Präsidenten/Präsidentin
- den/die Hauptgeschäftsführer/in
- den/die Sozialwart/in
Sie werden durch die Mitgliedervollversammlung für eine Amtszeit von 4 Jahren gewählt. Er ist Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 BGB. Zur Vertretung des Vereins sind je zwei der oben angegebenen Präsidiumsmitglieder berechtigt. In den vereinseigenen Gebäuden üben die jeweiligen Vorsitzenden sowie die Mitglieder des Präsidiums das Hausrecht aus. Wiederwahl aller Vorstände ist zulässig. Nach erfolgter Neuwahl sind sämtliche Geschäftsunterlagen innerhalb von sieben Tagen an die neugewählten Vorstände weiter zu geben. Der geschäftsführende Vorstand hat auf die Einhaltung der Satzungen und aller Bestimmungen zu achten. Zweckgebundene Zuwendungen werden durch ihn eingeholt und gegen Rückgabe des Verwendungsnachweises an die Abteilungen weitergegeben. Spendenbescheinigungen werden ausschließlich durch die Hauptgeschäftsführung ausgestellt.
§ 15 - Abteilungsvorstände
Die Abteilungsvorstände bestehen aus:
- dem Abteilungsvorsitzenden/in
- dem 2. Abteilungsvorsitzenden/in
- dem Schriftführer/in bzw. Geschäftsführer/in
- dem 1. Kassenwart/in
- dem 2. Kassenwart/in
- dem technischen Leiter/in
- dem 2. technischen Leiter/in
- dem Jugendwart/in
Sie werden durch die Mitgliederversammlung der Abteilung gewählt. Die zu 1 - 5 genannten sind die Vertreter der Abteilung. Federführend ist der/die Vorsitzende.
§ 16 - Amtsdauer
Die Amtsdauer aller Vorstandsmitglieder der Abteilungen beträgt zwei Jahre. Sie kann sich durch Neuwahlen in einen anderen Zeitraum ändern. Für die Wahl und die Amtsdauer der Jugendwarte gelten die Bestimmungen der Jugendordnung. Die Jugendwarte der Abteilungen wählen unter sich den Gesamt-Jugendwart.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist der jeweilige Vorstand ermächtigt, den verwaisten Posten bis zur nächsten Wahl kommissarisch zu besetzen.
§ 17 - Hauptvorstand
Der Hauptvorstand besteht aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand
- den Abteilungsvorständen
- dem/der Jugendwart/in des Gesamtverein
Er tritt nach Bedarf oder auf Verlangen einer Abteilung zusammen. Die Einladung erfolgt durch das Präsidium. Er beschließt über alle Belange des Vereins, die nicht den Beschlüssen der Mitgliedervollversammlung unterliegen. Neugründungen von Abteilungen werden von ihm auf schriftlichen Antrag hin beschlossen. Der Hauptvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl der Abteilungen sowie das Präsidium mit mindestens einem Mitglied vertreten sind.
§ 18 - Satzungsänderungen
Satzungsänderungen kann nur die Mitgliederversammlung mit 2/3 der erschienenen Mitglieder beschließen. Anträge zur Satzungsänderung müssen auf der Tagesordnung stehen.
§ 19 - Finanzen
Die Kassen der Abteilungen führen sich selbständig, sie unterliegen aber der Kontrolle der Hauptgeschäftsführung. Der Hauptgeschäftsführer/in verwaltet für den allgemeinen Geschäftsgang eine eigene Kasse. Die Abteilungen sind verpflichtet, jährlich einen vom Hauptvorstand festgesetzten Betrag pro Mitglied an diese Hauptkasse abzuführen.
Zur Prüfung der Abteilungskassen werden von den jeweiligen Mitgliederversammlungen zwei Kassenprüfer gewählt. Wiederwahl ist einmal zulässig. Die Hauptkasse wird durch die Abteilungen wechselnd geprüft.
§ 20 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die jeweilige Mitgliederversammlung genehmigt den Haushaltplan der Abteilung. Er ist die Grundlage der Verwaltung. Verpflichtungen, die das Beitragsaufkommen von drei Monaten überschreiten, müssen vom Präsidium genehmigt werden. Unterbleibt diese Verpflichtung, so machen sich die Abteilungsvorstände einer satzungswidrigen Handlung schuldig. Der Hauptgeschäftsführer/in erhält von jeder Abteilung die Jahresabrechnung, den Haushaltsplan und den Mitgliederstand vom Jahresende. Letzter Abgabetermin ist der 20. Januar.
§ 21 - Strafen
Über Mitglieder, die gegen die Satzung verstoßen, kann der Abteilungsvorstand folgende Strafen verhängen:
- Verweis
- Wettkampfverbot bis zu einem Jahr
- ein zeitlich unbegrenztes Verbot zum Betreten der Sportanlage
Abteilungen, die den satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommen, können vom Hauptvorstand mit Geldstrafen bis € 200,- auf Vorschlag des Präsidiums vom Hauptvorstand belegt werden. Dieser Betrag fließt der Hauptkasse zu.
§ 22 - Ältestenrat
Zur Schlichtung persönlicher Streitigkeiten, die innerhalb der Abteilung nicht beigelegt werden können, beruft der Präsident/in den Ältestenrat. Er wird von Fall zu Fall gebildet und besteht aus den Vorsitzenden oder Vertretern der Abteilungen, sowie dem Präsidenten/in und dem Hauptgeschäftsführer/in. Die Entscheidungen, die der Ältestenrat in Anwesenheit des Präsidenten/in trifft, sind bindend und dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
§ 23 - Auflösung
Der Verein kann nur durch die Mitgliedervollversammlung mit 4/5 der Mehrheit der zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder aufgelöst werden. Das verbleibende Vereinsvermögen fällt an die Stadt Dortmund, Sport- und Freizeitbetriebe, oder Nachfolger.
Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliedervollversammlung des Gesamtvereins am 25. Februar 2018 genehmigt und verabschiedet. Die letzte Satzung vom 04.11.2012 tritt damit außer Kraft.
Dortmund, den 25. Februar 2018